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Fachschule für Hauswirtschaft und Ernährung Kortsch

Allgemeine Kriterien und Verfahrensregeln für die Bewertung der Schülerinnen und Schüler

Kriterien und Richtlinien zur Bewertung an den Fachschulen für Hauswirtschaft und Ernährung Kortsch und für Landwirtschaft „Fürstenburg“ mit Sitz in Burgeis gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 1027 vom 09.10.2018

Schüler- und Schülerinnencharta Beschluss der Landesregierung Nr. 2523 vom 21.07.2003

Um die Einheitlichkeit, Transparenz und Gleichheit der Bewertung aller Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten, erlässt das Lehrerkollegium, unter Berücksichtigung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 1027 vom 09.10.2018 die allgemeinen Kriterien und Verfahrensregeln für die Bewertung der Schülerinnen und Schüler, einschließlich der Bewertung des Verhaltens und der Ausnahmeregelungen zur Gültigkeit des Schuljahres.

Es gelten die Bestimmungen und Kriterien des Beschlusses der Landesregierung Nr.1027 vom 09.10.2018 und werden durch folgende Punkte ergänzt und spezifiziert.

Zu Art. 6 Zusammensetzung und Funktionsweise des Klassenrats

Die Schulführungskraft der Fachschulen für Hauswirtschaft und Ernährung Kortsch und für

Landwirtschaft „Fürstenburg“ mit Sitz in Burgeis bestimmt:

Wird ein Fach bzw. ein Kompetenzbereich von zwei oder mehreren Lehrpersonen unterrichtet haben diese Lehrpersonen gemeinsam eine einzige Stimme.

Zu Art. 7 Form der Bewertung

Die Kriterien für die Verhaltensnote stützen sich auf die in der Schülercharta und der Direktionscharta angeführten Pflichten eines Schülers/einer Schülerin sowie auf die Richtlinien und Vorschriften unserer Schule. Die Schule bemüht sich um eine Arbeitsatmosphäre, in der das Lernen ungehindert möglich ist und schulische Leistungen gefördert und anerkannt werden. Zugleich soll in den Schülerinnen und Schülern der Sinn für ihre individuelle und soziale Verantwortung geweckt werden.

Folgende Kriterien werden bewertet:

1. Sozialverhalten:

Der Schüler/die Schülerin verhält sich allen Mitarbeiter/-innen der Schule und allen Mitschüler/-innen gegenüber angemessen und respektvoll: grüßt, spricht das gesamte Schulpersonal in der Höflichkeitsform an, hört zu, achtet die Meinung anderer, macht sich nicht lustig über andere, zeigt Selbstbeherrschung, ist stets um einen angemessenen Sprachgebrauch bemüht, mobbt und beleidigt niemanden (dies auch in den sozialen Medien). Er/sie stört den Unterricht und seine/ihre Mitschüler/-innen im Lernen nicht und pflegt einen sorgfältigen Umgang mit Schul- und Fremdeigentum.

2. Einsatz für Klassen- und Schulgemeinschaft:

Der Schüler/die Schülerin zeigt Einsatz und Initiative für die Klassen- und Schulgemeinschaft und beteiligt sich aktiv bei Schulveranstaltungen. Es/sie zeigt eine positive Grundeinstellung zur Schule, zum Lernen und zum Unterricht.

3. Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit:

Der Schüler/die Schülerin erscheint regelmäßig und pünktlich zum Unterricht und erledigt Arbeitsaufträge termingerecht. Er/sie bringt Rechtfertigungen für versäumten Unterricht innerhalb von 2 Wochen im digitalen Register und vermeidet Absenzen und Verspätungen. Er/sie bringt die nötigen Schulmaterialien sowie Praxis- und Sportbekleidung mit. Er/sie hinterlässt den Arbeitsplatz und das Schulareal sauber und ordnungsgemäß.

4. Einhaltenvon Regeln:

Der Schüler/die Schülerin hält sich an Vorgaben, befolgt die Schulordnung, nimmt Hilfen an und reagiert einsichtig auf Ermahnungen. Er/sie hält sich bezüglich Smartphones und Smartwatches an die vereinbarten Regeln der Schulordnung. Er/sie nimmt an schulischen Veranstaltungen, Ausflügen, Lehrausgängen etc. teil
und zeigt dort ein korrektes Verhalten.

5. Einsatz für das eigene Lernen, Mitarbeit, Interesse:

Der Schüler/die Schülerin beteiligt sich aufmerksam und aktiv am Unterricht, zeigt eine positive Einstellung zur Schule und zum Lernen. Arbeitsaufträge (Hausaufgaben, Mitschriften, Schulübungen, Referate, ...) werden verlässlich erledigt und vereinbarte Termine eingehalten. Der Schüler/die Schülerin ist bemüht, eigenverantwortlich und selbständig zu arbeiten und Defizite aufzuholen. Er/sie stellt sich Prüfungen und Bewertungen und zeigt sich verantwortlich gegenüber seinen/ihren Leistungen. 

Die Betragensnote 10 wird vergeben, wenn es bei keinem Kriterium Grund für Beanstandungen gibt.

Die Betragensnote 9 wird vergeben, wenn ein oder mehrere Kriterien nur in seltenen Fällen nicht erfüllt sind.

Die Betragensnote 8 wird vergeben, wenn ein oder mehrere Kriterien öfters nicht erfüllt sind.

Die Betragensnote 7 wird vergeben, wenn ein oder mehrere Kriterien häufig nicht erfüllt sind.

Die Betragensnote 6 wird vergeben, wenn ein oder mehrere Kriterien andauernd / regelmäßig / sehr oft nicht in erforderlichem Maße erfüllt sind.

Die Betragensnote 5 wird vergeben unter Berücksichtigung des Art. 4, des Ministerialdekretes Nr. 5 vom 16.01.2009: Die Schülerin/der Schüler verstößt gegen die obigen Kriterien wiederholt und auf schwerwiegende Weise und wurde deshalb des Öfteren mündlich und schriftlich zurechtgewiesen. Die Eltern der Schülerin/des Schüles wurden über das ungebührende Verhalten der Schülerin/des Schülers informiert. Die Schülerin/der Schüler zeigt keinerlei Einsicht und bemüht sich um keine Änderung und Verbesserung des Betragens. Die Schülerin/der Schüler wird daher nicht in die nächste Klasse versetzt bzw. nicht zur Abschlussprüfung zugelassen.

Herausragende Verdienste um die Klassen- oder Schulgemeinschaft können in besonderen Fällen zu einer höheren Betragensnote führen.

Eintragungen im Klassenregister, unentschuldigte Absenzen, gegen den Schüler/die Schülerin verhängte Disziplinarmaßnahmen, gefährliches oder das Ansehen der Schule schädigendes Verhalten auch außerhalb des Unterrichts (vor oder nach dem Unterricht, in den Pausen, bei schulbegleitenden Veranstaltungen etc.) führen zu einer Herabsetzung der Betragensnote.

Wenn ein Schüler/eine Schülerin die Gesundheit von Lehrkräften oder Mitschüler/-innen gefährdet oder das Schuleigentum mit strafrechtlich relevanten Taten zerstört, wird je nach Schweregrad auch die Betragensnote fünf vergeben, was eine Nicht-Versetzung zur Folge hat.

Zu Art. 8 Gültigkeit des Schuljahres

In dokumentierten Ausnahmefällen - Krankheit (psychisch, physisch), Teilnahme an Wettkämpfen, belastende Lebenssituationen, Schwangerschaft - Mutterschaft u.Ä. - kann der Klassenrat die Gültigkeit des Schuljahres auch dann anerkennen, wenn diese 3/4 nicht erreicht werden, vorausgesetzt, es liegt eine angemessene Anzahl an Bewertungselementen vor.

Zu Art.9 Versetzung in die nächste Klasse

Das Lehrerkollegium beschließt, wie in Punkt 2 vorgesehen, die Einführung der Nachprüfungen für die 1. und 2. Klasse.

Zu Art. 15 Zulassung zur Diplomprüfung

Die Zulassung mit einer oder mehreren negativen Noten stellt die Ausnahme dar. In Ausnahmefällen kann unter Berücksichtigung folgender Kriterien die Zulassung erfolgen: Verhaltensnote, Regelmäßigkeit des Schulbesuches, Notendurchschnitt aller Fächer, Ausmaß der Leistungsdefizite.